Den „freigehenden Personen“ gleichgestellt waren Jung- und Kleinvieh, Fohlen, Kälber, Schafe, Schweine und Ziegen. Pro Stück mussten ebenfalls drei Pfennige gezahlt werden. Beim herdenweisen Treiben dieser Tiere waren je 15 Stück 30 Pfennige zu entrichten. „Der Brückenzoll ist so oft zu entrichten, als die Brücke benützt wird“, heißt es in § 2 der Brückenzoll-Ordnung.
Die Verordnung sah aber auch Befreiungen vom Brückenzoll vor, u. a. für Beamte und Militärs im Dienst.
Zusätzlich wurde noch eine „Ortspolizeiliche Vorschrift“ erlassen, die die „Sicherung und Kontrolle des Brückenzolls und die Regelung des Verkehrs auf der Mainbrücke“ zum Inhalt hatte. Darin heißt es u.a.: „Der Brückenzoll nach den genehmigten Tarifsätzen ist bei Beschreitung der Brücke fällig und muss sofort an den von der Stadt aufgestellten Pächter oder Einnehmer entrichtet werden. Der Einnehmer oder Pächter des Brückenzolls hat über die Entrichtung desselben eine auf den gezahlten Betrag lautende, mit dem Siegel des Stadtmagistrats versehene Marke abzugeben und von letzterer vor der Aushändigung die eine Hälfte abzutrennen.“ Die Marke musste bis zum Verlassen der Brücken-Auffahrtsstraßen mitgeführt und auf Verlangen den Kontrollpersonen vorgezeigt werden. Wer den Zoll unterschlagen wollte, wurde mit Geldstrafen bis zum Zwanzigfachen des entzogenen Zolls bestraft.
Zuwiderhandlungen gegen die „Ortspolizeilichen Vorschriften“ waren im höchsten Fall mit 60 Mark Geldstrafe oder mit einer Haft von 14 Tagen zu ahnden. Man bedenke, 60 Mark waren einer 14-tägigen Haft gleichgesetzt.
Geregelt war auch, wie man sich auf der Brücke zu verhalten hatte. Personen mussten beim Übergang über die Brücke stets das rechtsseitige Trottoir benützen, mit Fuhrwerken und Vieh musste immer nach der rechten Seite ausgewichen werden. Das Vor- und Nebeneinanderfahren von Fuhrwerken nach einer und derselben Richtung sowie das Stillehalten derselben auf der Brücke war verboten; ebenso das Reiten und Fahren sowie das Fortbewegen von Lasten auf den Trottoirs.
|